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Künstliche Mineralfasern (KMF)

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 KMF beim Abbruch
 Rechtliche Regelungen

 

Allgemeines

Künstliche Mineralfasern werden im Hochbau häufig verwendet. Aufgrund der guten Produkteigenschaften wie Temperaturbeständigkeit, Verrottungsbeständigkeit, geringes Gewicht, günstiger Preis und leichte Verarbeitbarkeit sowie nicht zuletzt gute Dämmwirkung findet man sie in fast jedem Gebäude.

KMF-Produkte sondern Fasern vor allem bei Verarbeitung ab; diese können über die Atemluft aufgenommen werden. Fasern kritischer Größe (lungengängig) treten im Gegensatz zu Asbest aber in deutlich geringerem Ausmaß auf. Der Krebsverdacht bei alten Produkten beruht nicht auf nachgewiesenen Krebsfällen bei Menschen. Neuere Produkte (nach 1.6.2000 hergestellt) gelten auch nicht mehr als krebsverdächtig.

Nachgewiesene Beeinträchtigungen sind Hautreizungen beim Umgang (Verarbeitung) mit KMF-Produkten.

 

Einsatzbereiche von KMF

Glas-, Stein- und Schlackenwolle werden überwiegend zur Wärme- und Schallisolation in folgenden Produkten eingesetzt:

 

Bewertung von KMF

KMF-Produkte sind in der Regel direkt erkennbar. Bei älteren Produkten (vor 1985) besteht die Möglichkeit, daß auch Asbest mit enthalten sein kann (sowohl im Faservlies als auch in Kaschierungen).

Anders als bei Asbest wurde krebserzeugende Wirkung von KMF bei Menschen nicht nachgewiesen, auch nicht bei Arbeitern, die langjährig hohen Faserkonzentrationen ausgesetzt waren. Allerdings treten bei KMF-Verarbeitung Fasern kritischer Größe auf, denen eine krebsverursachende Wirkung nachgesagt wird. Der Anteil dieser Fasern ist jedoch deutlich geringer als bei Asbest, außerdem spalten sie sich nicht in Längsrichtung wie Asbestfasern. Sie sind auch in wesentlich geringerem Ausmaß biobeständig als Asbestfasern, d.h. sie werden im Körper abgebaut. Ausnahmen stellen keramische Fasern sowie spezielle Mineralfasern dar, die jedoch im Hochbau keine Verwendung finden.

Im Tierversuch wurden unter hohen Konzentrationen von KMF, die teilweise nur durch direkte Injektion in die Lungen erreicht werden konnten, Krebsfälle hervorgerufen. Aus diesen Gründen wurden KMF als "Stoff mit begründetem Krebsverdacht" eingestuft.

Hautreizungen und -entzündungen sowie auch vorübergehende Beeinträchtigungen der Atmungsorgane treten vor allem nach Verarbeitung von KMF auf, so daß entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind (TRGS 521).

Bei sachgemäß eingebauten Produkten, d.h. durchgehend folienkaschiert oder gegen den Raum abgeschottet, sind keinerlei Beeinträchtigungen zu erwarten. Eine Sanierung ist nach gegenwärtigen Erkenntnissen bei sachgerecht eingebauten Produkten nicht erforderlich. Grenz- oder Richtwerte für KMF in Wohnräumen bestehen nicht. Am Arbeitsplatz (Abbruch, Sanierung) gilt für krebsverdächtige KMF ein Grenzwert von 250.000 Fasern/cbm Luft.

Bei Ausbau oder Umbau sind jedoch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und die abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Neuere KMF-Produkte sind nach den Kriterien des Anhang V Nr. 7 GefStoffV frei vom Verdacht, kanzerogen zu wirken. Seit 1996 werden solche Produkte eingesetzt, seit 1.6.2000 sind sie vorgeschrieben. Sie sind in der Regel entsprechend gekennzeichnet bzw. die Sicherheitsdatenblätter geben entsprechende Informationen. Dennoch müssen beim Umgang mit diesen Produkten bestimmte Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden, die im wesentlichen in den TRGS 521 – Faserstäube festgelegt sind. Produkte, die keine Kennzeichnung besitzen sowie Produkte, bei denen nicht bekannt ist, ob sie eine Kennzeichnung besaßen (in der Regel alte Produkte vor 1996) sind als krebsverdächtig einzustufen.

 

Arbeiten mit KMF (neue Produkte)

Bei Neuinstallation müssen Produkte, die eindeutig nach den Kriterien der TRGS 905 bewertet und deren Faserstäube weder als krebserzeugende noch als krebsverdächtige Stoffe nach Anhang I GefStoffV eingestuft wurden, verwendet werden. Diese Produkte müssen auch dementsprechend und eindeutig gekennzeichnet, also beispielsweise mit einer Angabe wie »KI > 40 nach TRGS 905« versehen sein. Produkte, die nach Anhang V Gefahrstoffverordnung nicht als unbedenklich gelten, dürfen in Deutschland seit 1.6.2000 nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht oder verarbietet werden.

Es wird empfohlen, mineralfaserhaltige Produkte so einzubauen, dass eine Abgabe von Fasern an den Innenraum unterbunden ist. Wartungsarbeiten, die eine starke Staubentwicklung erwarten lassen, sollten in den betroffenen Räumen außerhalb deren Nutzung erfolgen und diese anschließend gründlich gesaugt und naßgereinigt werden.

In der Planung sollte darauf geachtet werden, die Gewerke so zu koordinieren, daß Arbeiten mit KMF in den jeweiligen Bereichen zeitlich konzentriert und spätere Eingriffe minimiert werden. Bei Verwendung von Mineralwolle-Dämmstoffen im Dachbereich sollten diese immer durch Folien ("Dampfsperre") vom Innenraum abgetrennt werden. In Anwendungsbereichen, die zum Innenraum Verbindung haben sollte ein Rieselschutz bzw. oberflächenversiegelnde Zwischenschichten aus anderen Materialien angebracht werden.

Folgende Maßnahmen dienen der Verringerung der Exposition:

Folgende persönliche Schutzmaßnahmen sind zu empfehlen:

 

KMF beim Abbruch und Instandhaltung (alte Produkte)

Sollen Gebäude abgebrochen werden, ist der Bauherr verpflichtet, vor dem Abbruch das betreffende Gebäude auf evtl. Schadstoffvorkommen untersuchen zu lassen. Dies geht u.a. aus den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen hervor, z.B. Hessische Bauordnung, §3, Abs. 1: "Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht, auch nicht durch unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen, gefährdet wird."

Werden KMF in abzubrechenden Gebäuden festgestellt, sind die Materialien vor dem Abbruch zu entfernen. Dabei gelten ebenso wie bei der Sanierung in genutzten Gebäuden die TRGS 521 und die abfallrechtlichen Regelungen. Zu Sanierungsmaßnahmen (Entfernung von KMF) unabhängig von Abbruch- oder Umbaumaßnahmen wird nach derzeitigem Wissensstand nur in Ausnahmefällen geraten, wo besonders ungünstige Umstände zusammenkommen (Erschütterungen, starke Luftbewegung, offener Einbau). Gerade bei solchen Ausbaumaßnahmen werden unnötig hohe Faserkonzentrationen freigesetzt.

Die Verarbeitung von KMF-Produkten, die nach TRGS 905 eingestuft werden (krebserzeugend oder krebsverdächtig), ist anzeigepflichtig bei BG und Arbeitsschutzbehörde (spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn). Bei Sanierungs- oder Abbrucharbeiten mit KMF ist dies der Fall, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann,

Auf Baustellen gilt die Technische Richtkonzentration von 250.000 F/cbm als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 500.000 F/cbm beträgt .

Der Ablauf eines Gebäudeabbruchs mit Vorkommenvon KMF ist im allgemeinen in folgende Schritte zu gliedern:

Dabei ist der Abbruchablauf, der ja oft unter Zeitdruck abläuft, so zu planen, daß die Anmeldefrist für die KMF-Sanierung und die einzelnen Arbeitsschritte bis zur Entsorgung Berücksichtigung finden. Dies ist bei vorheriger Kenntnis der Vorkommen in der Regel gut möglich.

Folgende Vorkehrungen sind bei Demontage von KMF zu beachten, soweit es sich nicht um kleinere Maßnahmen handelt (Schutzstufe 2):

Zusätzlich sind folgende Maßnahmen zu treffen, wenn die Einhaltung desLuftgrenzwert nicht gewährleistet werden kann oder Tätigkeiten ausgeführt werden, die in der Anlage 4 der TRGS 521 nicht aufgeführt sind.

 

Rechtliche Regelungen

Es bestehen eine Reihe von rechtlichen Regelungen, die einem Schutz vor schädlichen Auswirkungen von KMF dienen:

Baurecht

Immissionsschutzrecht

Arbeitsschutzrecht

Abfallrecht

Es handelt sich bei KMF seit 1.1.2002 um besonders überwachungsbedürftige Abfälle.

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