Anlage 2

Anlage 2 der TRGS 521

1

Für Arbeiten, bei denen krebserzeugende Faserstäube (Kategorie K2 oder K1) freigesetzt werden, sind strengere Maßstäbe anzulegen. In diesen Fällen sind Atemschutzgeräte mit der jeweils nächsthöheren Schutzstufe zu verwenden.

2

Bei Abbrucharbeiten an thermisch belasteten Keramikfaserisolierung (bisherige Messungen > 5 Millionen Fasern/m3).

3

Faserspritzverfahren, bei denen krebserzeugende Faserstäube (Kategorie K2 oder K1) freigesetzt werden, sind gemäß Abschnitt 4.1 (3) nicht erforderlich.

4

Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung.

5

Bei Arbeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten, kann das Tragen einer Halb-/ Viertelmaske mit P2-Filter bzw. einer partikelfiltrierenden Halbmaske FFP2 sinnvoll sein.