Anlage 4

Anlage 4 zur TRGS 521 "Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten im Hochbau und bei technischen Isolierungen"

Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für den Umgang mit eingebauten Mineralwolleprodukten bei Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten, deren Hauptzweck nicht auf das Entfernen der Produkte gerichtet ist. Sie gilt auch für das Ersetzen einzelner Formstücke oder Mattenteile.

Diese Anlage gilt nur für Mineralwolleprodukte, bei denen beim Umgang krebserzeugende (Kategorie 2) oder krebsverdächtige (Kategorie 3) Faserstäube freigesetzt werden können. Für nicht eingestufte Faserstäube gilt Nummer 5 der TRGS 521 Teil 1.

Die Anlage gilt nicht für Keramikfaserprodukte.

Anhang V Nr. 7 der GefStoffV und die TRGS 521 Teil 1 legen in umfassender Weise Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Produkten fest, aus denen anorganische Faserstäube freigesetzt werden können. Eine vorrangige Aufgabe des Arbeitgebers ist zunächst die Ermittlung, ob und in welcher Höhe bei der vorgesehenen Tätigkeit Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden können (TRGS 521 Teil 1 Nr. 3). Falls dies der Fall ist, hat er zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Die Anlage gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die im Anwendungsbereich dieser Anlage liegen:

Bestimmte Maßnahmen kommen beim Umgang mit eingebauten Produkten nicht zum Tragen. So stellt sich in der Regel nicht die Ersatzstoffverpflichtung nach der GefStoffV. Ferner können bestimmte Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Schutzstufe entfallen.

Schutzstufenkonzept

Voraussetzung für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Schutzstufen 1 und 2 ist die Einhaltung der nachstehend aufgeführten und allgemein geltenden Staubminimierungsmaßnahmen aus den BG/BIA-Empfehlungen.

Schutzstufe 1 gilt für Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer Faser-Exposition führen. Bei den hierunter aufgeführten Arbeiten ist nur eine geringe Belastung durch Faserstäube zu erwarten. Spezielle Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Staubminimierungsmaßnahmen und über die in Nummer 5 der TRGS 521 Teil 1 beschriebenen Maßnahmen zur Arbeitshygiene hinausgehen, sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

Schutzstufe 2 gilt für Tätigkeiten, bei denen aufgrund von Messungen, der Einhaltung beschriebener Arbeitsverfahren (siehe z.B. BG/BIA-Empfehlung) oder der Tätigkeitsdauer die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistet ist.

Bei diesen Tätigkeiten ist in der Regel kein Atemschutz erforderlich.

Schutzstufe 3 gilt für die Tätigkeiten, bei denen die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht gewährleistet ist.

Es gelten die Maßnahmen der GefStoffV einschließlich Anhang V Nr. 7 und die TRGS 521 Teil 1 in vollem Umfang, solange nicht durch Ermittlungen nachgewiesen ist, daß der Luftgrenzwert unterschritten wird. Wird der Luftgrenzwert unterschritten kommt in Abhängigkeit vom Ermittlungsergebnis die Schutzstufe 1 oder 2 zur Anwendung.

Für die Schutzstufe 3 sind keine Tätigkeiten aufgelistet. Sie ist anzuwenden für Tätigkeiten, die in den Tabellen 1 und 2 nicht genannt oder wenn die Einschränkungen für die Schutzstufe 2 nicht eingehalten sind.

Welche Maßnahmen im einzelnen gelten, ist Tabelle 2 zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist auch, welcher Kategorie für krebserzeugende Stoffe nach Gefahrstoffverordnung die Faserstäube angehören. Für den Fall, daß eine Zuordnung der Produkte nicht möglich ist, z.B. weil Hersteller oder Lieferanten nicht erreichbar sind oder keine Auskunft geben können, ist von krebserzeugend Kategorie 2 (K2) auszugehen.

Tabelle 1 a "Tätigkeiten - Bereich Hochbau"

 

Tätigkeiten

Schutzstufe

1

Arbeiten an Außenwänden, an geneigten Dächern oder an Flachdächern

1.1

Entfernen von Bekleidungen, von Vormauerungen, von Dacheindeckungen oder von Flachabdichtungen mit Freilegen des Dämmstoffes

 

1.1.1

  • ohne Demontage des Dämmstoffes

S 1

1.1.2

  • mit Demontage/Montage des Dämmstoffes (bei Arbeiten an Außenwänden ohne Arbeitsplatzeinhausung mit luftundurchlässigen Folien/Planen, wie z.B. durch Gerüstverkleidungen mit Plastikfolien)

S 2

1.1.3

  • mit Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes, z.B. für Inspektionsarbeiten oder zum Einbau von Fenstern, Türen, Dachöffnungen (z.B. Lichtkuppeln), Dunstrohren, Antennenmasten oder dergl.

S 1

2

Arbeiten an Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren Systemen mit Freilegen des Dämmstoffes

2.1

  • mit Demontage/Montage des Dämmstoffes (ohne Arbeitsplatzeinhausung mit luftundurchlässigen Folien, wie z.B. durch Gerüstverkleidungen mit Plastikfolien)

S 2

2.2

  • mit Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes

S 1

3

Arbeiten an Innenwänden (Trennwänden, Vorsatzschalen)

3.1

  • ohne Demontage des Dämmstoffes

S 1

3.2

  • mit Demontage/Montage des Dämmstoffes

S 2

3.3

  • mit Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes, z.B. zum Einbau von Schaltern, Türen, Steckdosen, Leuchten und dergl.

S 1

4

Arbeiten an Deckenbekleidungen und Unterdecken

4.1

Öffnen einzelner Deckenabschnitte für Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten

 

4.1.1

  • Demontage/Montage von Kassetten mit eingelegten Dämmplatten

S 1

4.1.2

  • Demontage/Montage von aufgelegten oder an der Deckenunterseite befestigten kaschierten oder in Folie eingeschweißten Dämmplatten

S 1

4.1.3

  • Demontage/Montage von auf- bzw. eingelegten ungeschützten Dämmplatten oder -matten

S 2

4.1.4

  • Demontage/Montage von auf- bzw. eingelegten ungeschützten Dämmplatten von weniger als 3 m2

S 1

4.2

Arbeiten im Zwischendeckenbereich, wie z.B. Verlegen von Kabeln, Leitungen und Rohren

 

4.2.1

  • bei Decken mit aufgelegten geschützten Dämmstoffen (Kaschierung/Abdeckung)

S 1

4.2.2

  • bei Decken mit aufgelegten ungeschützten Dämmstoffen und Arbeiten im Zwischendeckenbereich

S 2

5

Arbeiten an schwimmend verlegten Estrichen

5.1

  • ohne Demontage des Dämmstoffes

S 1

5.2

  • mit Demontage/Montage des Dämmstoffes

S 2

5.3

  • mit Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes

S 1

Tabelle 1 b "Tätigkeiten - Bereich Technische Isolierung"

 

Tätigkeiten

Schutzstufe

1

Demontage/Montage von Ummantelungen oder Formteilen, wie z.B. von Blechummantelungen ohne Ausbau des Dämmstoffes

1.1

  • bei nicht thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen

S 1

1.2

  • bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen

S 2

2

Demontage/Montage von dämmenden Formteilen, abnehmbaren Dämmungen oder Dämmungen mit Ummantelungen, wie z.B.

  • von Kappen oder Hauben
  • von Deckeln oder Revisionsschächten
  • von Formstücken aus beschichtetem Glasfasergewebe z.B. an Ventilen, Schiebern, Kompensatoren und sonstigen Armaturen

2.1

  • bei nicht thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen

S 1

2.2

  • bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen

S 2

3

Demontage/Montage von Schallelementen (Schallkapseln, Kulissen, Einhausungen) mit Einlagen aus Mineralwolledämmstoffen und einer Innenabdeckung aus Glasfaservlies, Lochblech o.ä.

S 1

4

Demontage/Montage von Dämmstoffen an z.B. Rohrleitungen, Lüftungskanälen, Behältern

4.1

bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen

 

4.1.1

  • in gut belüfteten Räumen oder im Freien und Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes

S 2

4.1.2

  • in gut belüfteten Räumen oder im Freien und Demontage/Montage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes

S 1

4.1.3

  • in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes

S 2

4.2

bei nicht thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen

 

4.2.1

  • in gut belüfteten Räumen oder im Freien

S 2

4.2.2

  • im Freien und Demontage/Montage von weniger als 20 m2 des Dämmstoffes

S 1

4.2.3

  • in gut belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes

S 1

4.2.4

  • in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 3 m2 des Dämmstoffes

S 2

4.2.5

  • in engen und schlecht belüfteten Räumen und Demontage/Montage von weniger als 1 m2 des Dämmstoffes

S 1

 

Tabelle 2 "Zuordnung von Schutzstufen und Arbeitsschutzmaßnahmen"

 

Anforderung

Schutzstufe 1

Schutzstufe 2

Schutzstufe 3

TRGS 521 Teil 1 Nummer

Maßnahme

K 2

K 3

K 2

K 3

K 2

K 3

3.1 Abs. 1

Ermittlungspflicht

X

X

X

X

X

X

3.1 Abs. 3

Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes

-

-

X

X

X

X

3.1 Abs. 10 und 11

Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren

-

-

X

X

X

X

3.3 Abs. 1 und 2

Staubarme Bearbeitung

X

X

X

X

X

X

3.3 Abs. 7 bis 11

Technische Maßnahmen zur Faserstaubminimierung

-

-

X

X

X

X

3.4 Abs. 1 bis 4

Organisatorische Schutzmaßnahmen

-

-

X

X

X

X

3.5 Abs. 1 und 2

Persönliche Schutzausrüstung

-

-

X1)

X1)

X

X

3.5.1

Atemschutz

-

-

X1)

X1)

X

X

3.5.2 Abs. 1

Schutzanzüge

-

-

X1)

X1)

X

X

3.6 Abs. 1

Betriebsanweisung

X

X

X

X

X

X

3.6 Abs. 2

Unterweisung

X

X

X

X

X

X

3.7 Abs. 3

Staubarme Reinigung

X

X

X

X

X

X

3.8

Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche

-

-

-

-

X

X

4.1 Abs. 5

Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen

-

-

X

-

X

-

4.1 Abs. 7

Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit

-

-

X

-

X

-

4.1 Abs. 9

Staubdichte Verpackung

-

-

X

-

X

-

4.1 Abs. 10

Abfallkennzeichnung

-

-

X

-

X

-

4.2 Abs. 1 und 4

Anzeige bei zuständiger Behörde u. Berufsgenossenschaft, Kopie an Personal-/Betriebsrat

-

-

X

X2)

X

X2)

4.4 Abs. 3

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (G 26)

-

-

-

-

X

X

4.4 Abs. 4

Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz

-

-

X

-

X

-

4.4 Abs. 5

Waschmöglichkeiten

-

-

X

X

-

-

4.4 Abs. 5

Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, Waschraum mit Duschen (Schwarz-Weiß-Anlage)

-

-

-

-

X

X3)

4.4 Abs. 6

Reinigung und Entsorgung der Kleidung

-

-

X

X4)

X

X4)

5

Arbeitshygiene

X

X

X

X

X

X

 

Erläuterung zur Tabelle 2

X

=

angeführter Abschnitt findet Anwendung

-

=

angeführter Abschnitt findet keine Anwendung

K2

=

Einstufung der Faserstäube in Kat. 2

K3

=

Einstufung der Faserstäube in Kat. 3

 

1)

Zur Verfügung stellen nach Anhang V Nr. 7.4 Abs. 2 GefStoffV

2)

Auch bei Freisetzung von Faserstäuben der Kategorie 3 nach Anhang V Nr. 7.3 GefStoffV

3)

Auch bei Freisetzung von Faserstäuben der Kategorie 3 nach Anhang V Nr. 7.4 Abs. 3 GefStoffV

4)

Auch bei Freisetzung von Faserstäuben der Kategorie 3 nach Anhang V Nr. 7.4 Abs. 2 GefStoffV