Anlage 4
Anlage 4 zur TRGS 521 "Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten im Hochbau und bei technischen Isolierungen"
Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für den Umgang mit eingebauten Mineralwolleprodukten bei Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten, deren Hauptzweck nicht auf das Entfernen der Produkte gerichtet ist. Sie gilt auch für das Ersetzen einzelner Formstücke oder Mattenteile.
Diese Anlage gilt nur für Mineralwolleprodukte, bei denen beim Umgang krebserzeugende (Kategorie 2) oder krebsverdächtige (Kategorie 3) Faserstäube freigesetzt werden können. Für nicht eingestufte Faserstäube gilt Nummer 5 der TRGS 521 Teil 1.
Die Anlage gilt nicht für Keramikfaserprodukte.
Anhang V Nr. 7 der GefStoffV und die TRGS 521 Teil 1 legen in umfassender Weise Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Produkten fest, aus denen anorganische Faserstäube freigesetzt werden können. Eine vorrangige Aufgabe des Arbeitgebers ist zunächst die Ermittlung, ob und in welcher Höhe bei der vorgesehenen Tätigkeit Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden können (TRGS 521 Teil 1 Nr. 3). Falls dies der Fall ist, hat er zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Die Anlage gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die im Anwendungsbereich dieser Anlage liegen:
Bestimmte Maßnahmen kommen beim Umgang mit eingebauten Produkten nicht zum Tragen. So stellt sich in der Regel nicht die Ersatzstoffverpflichtung nach der GefStoffV. Ferner können bestimmte Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Schutzstufe entfallen.
Schutzstufenkonzept
Voraussetzung für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Schutzstufen 1 und 2 ist die Einhaltung der nachstehend aufgeführten und allgemein geltenden Staubminimierungsmaßnahmen aus den BG/BIA-Empfehlungen.
Schutzstufe 1 gilt für Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer Faser-Exposition führen. Bei den hierunter aufgeführten Arbeiten ist nur eine geringe Belastung durch Faserstäube zu erwarten. Spezielle Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Staubminimierungsmaßnahmen und über die in Nummer 5 der TRGS 521 Teil 1 beschriebenen Maßnahmen zur Arbeitshygiene hinausgehen, sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
Schutzstufe 2 gilt für Tätigkeiten, bei denen aufgrund von Messungen, der Einhaltung beschriebener Arbeitsverfahren (siehe z.B. BG/BIA-Empfehlung) oder der Tätigkeitsdauer die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistet ist.
Bei diesen Tätigkeiten ist in der Regel kein Atemschutz erforderlich.
Schutzstufe 3 gilt für die Tätigkeiten, bei denen die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht gewährleistet ist.
Es gelten die Maßnahmen der GefStoffV einschließlich Anhang V Nr. 7 und die TRGS 521 Teil 1 in vollem Umfang, solange nicht durch Ermittlungen nachgewiesen ist, daß der Luftgrenzwert unterschritten wird. Wird der Luftgrenzwert unterschritten kommt in Abhängigkeit vom Ermittlungsergebnis die Schutzstufe 1 oder 2 zur Anwendung.
Für die Schutzstufe 3 sind keine Tätigkeiten aufgelistet. Sie ist anzuwenden für Tätigkeiten, die in den Tabellen 1 und 2 nicht genannt oder wenn die Einschränkungen für die Schutzstufe 2 nicht eingehalten sind.
Welche Maßnahmen im einzelnen gelten, ist Tabelle 2 zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist auch, welcher Kategorie für krebserzeugende Stoffe nach Gefahrstoffverordnung die Faserstäube angehören. Für den Fall, daß eine Zuordnung der Produkte nicht möglich ist, z.B. weil Hersteller oder Lieferanten nicht erreichbar sind oder keine Auskunft geben können, ist von krebserzeugend Kategorie 2 (K2) auszugehen.
Tabelle 1 a "Tätigkeiten - Bereich Hochbau"
|
Tätigkeiten |
Schutzstufe |
---|---|---|
1 |
Arbeiten an Außenwänden, an geneigten Dächern oder an Flachdächern |
|
1.1 |
Entfernen von Bekleidungen, von Vormauerungen, von Dacheindeckungen oder von Flachabdichtungen mit Freilegen des Dämmstoffes |
|
1.1.1 |
|
S 1 |
1.1.2 |
|
S 2 |
1.1.3 |
|
S 1 |
2 |
Arbeiten an Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren Systemen mit Freilegen des Dämmstoffes |
|
2.1 |
|
S 2 |
2.2 |
|
S 1 |
3 |
Arbeiten an Innenwänden (Trennwänden, Vorsatzschalen) |
|
3.1 |
|
S 1 |
3.2 |
|
S 2 |
3.3 |
|
S 1 |
4 |
Arbeiten an Deckenbekleidungen und Unterdecken |
|
4.1 |
Öffnen einzelner Deckenabschnitte für Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten |
|
4.1.1 |
|
S 1 |
4.1.2 |
|
S 1 |
4.1.3 |
|
S 2 |
4.1.4 |
|
S 1 |
4.2 |
Arbeiten im Zwischendeckenbereich, wie z.B. Verlegen von Kabeln, Leitungen und Rohren |
|
4.2.1 |
|
S 1 |
4.2.2 |
|
S 2 |
5 |
Arbeiten an schwimmend verlegten Estrichen |
|
5.1 |
|
S 1 |
5.2 |
|
S 2 |
5.3 |
|
S 1 |
Tabelle 1 b "Tätigkeiten - Bereich Technische Isolierung"
|
Tätigkeiten |
Schutzstufe |
1 |
Demontage/Montage von Ummantelungen oder Formteilen, wie z.B. von Blechummantelungen ohne Ausbau des Dämmstoffes |
|
1.1 |
|
S 1 |
1.2 |
|
S 2 |
2 |
Demontage/Montage von dämmenden Formteilen, abnehmbaren Dämmungen oder Dämmungen mit Ummantelungen, wie z.B.
|
|
2.1 |
|
S 1 |
2.2 |
|
S 2 |
3 |
Demontage/Montage von Schallelementen (Schallkapseln, Kulissen, Einhausungen) mit Einlagen aus Mineralwolledämmstoffen und einer Innenabdeckung aus Glasfaservlies, Lochblech o.ä. |
S 1 |
4 |
Demontage/Montage von Dämmstoffen an z.B. Rohrleitungen, Lüftungskanälen, Behältern |
|
4.1 |
bei thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen |
|
4.1.1 |
|
S 2 |
4.1.2 |
|
S 1 |
4.1.3 |
|
S 2 |
4.2 |
bei nicht thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen |
|
4.2.1 |
|
S 2 |
4.2.2 |
|
S 1 |
4.2.3 |
|
S 1 |
4.2.4 |
|
S 2 |
4.2.5 |
|
S 1 |
Tabelle 2 "Zuordnung von Schutzstufen und Arbeitsschutzmaßnahmen"
|
Anforderung |
Schutzstufe 1 |
Schutzstufe 2 |
Schutzstufe 3 |
|||
TRGS 521 Teil 1 Nummer |
Maßnahme |
K 2 |
K 3 |
K 2 |
K 3 |
K 2 |
K 3 |
Ermittlungspflicht |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes |
- |
- |
X |
X |
X |
X |
|
Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren |
- |
- |
X |
X |
X |
X |
|
Staubarme Bearbeitung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Technische Maßnahmen zur Faserstaubminimierung |
- |
- |
X |
X |
X |
X |
|
Organisatorische Schutzmaßnahmen |
- |
- |
X |
X |
X |
X |
|
Persönliche Schutzausrüstung |
- |
- |
X1) |
X1) |
X |
X |
|
Atemschutz |
- |
- |
X1) |
X1) |
X |
X |
|
Schutzanzüge |
- |
- |
X1) |
X1) |
X |
X |
|
Betriebsanweisung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Unterweisung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Staubarme Reinigung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche |
- |
- |
- |
- |
X |
X |
|
Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen |
- |
- |
X |
- |
X |
- |
|
Folienabdeckung bei mangelnder Reinigungsmöglichkeit |
- |
- |
X |
- |
X |
- |
|
Staubdichte Verpackung |
- |
- |
X |
- |
X |
- |
|
Abfallkennzeichnung |
- |
- |
X |
- |
X |
- |
|
Anzeige bei zuständiger Behörde u. Berufsgenossenschaft, Kopie an Personal-/Betriebsrat |
- |
- |
X |
X2) |
X |
X2) |
|
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (G 26) |
- |
- |
- |
- |
X |
X |
|
Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz |
- |
- |
X |
- |
X |
- |
|
Waschmöglichkeiten |
- |
- |
X |
X |
- |
- |
|
Getrennte Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung, Waschraum mit Duschen (Schwarz-Weiß-Anlage) |
- |
- |
- |
- |
X |
X3) |
|
Reinigung und Entsorgung der Kleidung |
- |
- |
X |
X4) |
X |
X4) |
|
Arbeitshygiene |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Erläuterung zur Tabelle 2
X |
= |
angeführter Abschnitt findet Anwendung |
- |
= |
angeführter Abschnitt findet keine Anwendung |
K2 |
= |
Einstufung der Faserstäube in Kat. 2 |
K3 |
= |
Einstufung der Faserstäube in Kat. 3 |
Zur Verfügung stellen nach Anhang V Nr. 7.4 Abs. 2 GefStoffV |
|
Auch bei Freisetzung von Faserstäuben der Kategorie 3 nach Anhang V Nr. 7.3 GefStoffV |
|
Auch bei Freisetzung von Faserstäuben der Kategorie 3 nach Anhang V Nr. 7.4 Abs. 3 GefStoffV |
|
Auch bei Freisetzung von Faserstäuben der Kategorie 3 nach Anhang V Nr. 7.4 Abs. 2 GefStoffV |