Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 521)

Ausgabe: Oktober 1996
mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 4/1999

Technische Regeln
für Gefahrstoffe

Faserstäube

TRGS 521

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet (Kennzeichnung entfällt in dieser Darstellung).

Inhalt

Teil 1 Anorganische Faserstäube

Teil 2 Organische Faserstäube

Anlagen

Teil 1

Anorganische Faserstäube

Dieser Teil enthält Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn krebserzeugende (Kategorie K 1 und K 2) oder krebsverdächtige (Kategorie K 3) anorganische Faserstäube entstehen oder freigesetzt werden können.

Des weiteren enthält dieser Teil allgemeine Grundsätze zur Arbeitshygiene. Diese sind zu beachten, wenn beim Umgang nicht eingestufte anorganische Faserstäube oder Fasern mit Durchmessern > 3 Mikrometern entstehen oder freigesetzt werden können.

Inhalt

1

Anwendungsbereich

2

Begriffsbestimmungen

3

Allgemeine Umgangsvorschriften

4

Zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube

5

Arbeitshygiene

6

Weitere Regelungen und Merkblätter

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 521 Teil 1 gilt für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, wenn beim Umgang anorganische Faserstäube entstehen oder freigesetzt werden können, die unter Beachtung der TRGS 905 den Kategorien für krebserzeugende oder krebsverdächtige Stoffe zugeordnet sind.

(2) Die Nummer 5 „Arbeitshygiene“gilt auch für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn nicht eingestufte anorganische Faserstäube oder Fasern mit Durchmessern größer als 3 Mikrometern entstehen oder freigesetzt werden können.

(3) Die TRGS 521 gilt nicht für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen. Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und der dabei erforderlichen Abfallentsorgung ist die TRGS 519 zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der TRGS 521 Teil 1

  1. sind Faserstäube Stäube, die künstliche oder natürliche anorganische Mineralfasern außer Asbest mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis, das größer als 3 zu 1 ist, enthalten,

  2. sind Künstliche Mineralfasern (KMF) Endlosfasern, Mineralwollen, keramische Fasern, Superfeinfasern, Whisker und polykristalline Fasern,

  3. sind Produkte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,

  4. ist Umgang das Herstellen und Verwenden von Produkten, die Faserstäube freisetzen können,

  5. ist Verwenden das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern von Produkten, die Faserstäube freisetzen können,

  6. ist Entfernen die Demontage und der Abbruch von Produkten, die Faserstäube freisetzen können,

  7. ist Demontage der weitgehend zerstörungsfreie Ausbau von Produkten, die Faserstäube freisetzen können, insbesondere im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten,

  8. ist Abbruch der nicht zerstörungsfreie Ausbau von Produkten, die Faserstäube freisetzen können mit anschließender Entsorgung,

  9. liegen Arbeiten geringen Umfangs beim Verwenden einschließlich der Demontage von Produkten, die Faserstäube freisetzen können, vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die im einzelnen nicht länger als 4 Stunden pro Schicht dauern und insgesamt pro Jahr 40 Stunden nicht überschreiten. Abbrucharbeiten und Arbeiten nach dem Faserspritzverfahren sowie alle Tätigkeiten, bei denen bereits festgelegte Grenzwerte nach TRGS 900 nicht eingehalten sind, zählen nicht zu den Arbeiten geringen Umfangs.

  10. liegt thermische Belastung von Produkten aus künstlichen Mineralfasern vor, wenn diese einer Temperatur ausgesetzt waren, die das Verstaubungsverhalten negativ beeinflußt:

    -

    Bei Mineralwolledämmstoffen tritt diese Wirkung in der Regel bei einer thermischen Belastung ab 200 °C auf.

    -

    Bei der Entfernung von Hochtemperaturisolierungen, die Temperaturen über 900 °C ausgesetzt waren, muß darüber hinaus bei einigen Faserarten (z.B. glasige Keramikfasern, SiO2-Fasern und Calcium-Silikat-Fasern) mit einer Gefährdung durch silikogenen Staub gerechnet werden.

  11. ist Verstaubungsverhalten die Eigenschaft von Produkten im Hinblick auf die mögliche Freisetzung von Faserstäuben.

3 Allgemeine Umgangsvorschriften

3.1 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Produkte hergestellt oder verwendet werden, aus denen Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei diesen Produkten in vielen Fällen um nicht kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse handelt.

(2) Verbleiben bei der Ermittlung Ungewißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Produkte sowie die von ihnen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen.
Der Arbeitgeber kann mindestens Angaben entsprechend dem EG-Sicherheitsdatenblatt verlangen. Sind keine Angaben verfügbar, so ist - bezogen auf die Faserart - vom jeweils ungünstigsten Fall auszugehen.

(3) Ergibt die Ermittlung, daß Produkte hergestellt oder verwendet werden, aus denen Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden, so sind diese in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes aufzunehmen. Dieses muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Produktbezeichnung oder Stoffbezeichnung.

  2. Angabe, welche gefährlichen Eigenschaften der freigesetzte Faserstaub aufweist (krebserzeugend, krebsverdächtig oder andere gefährliche Eigenschaften).

  3. Menge des Produktes, die im Jahresdurchschnitt im Betrieb verarbeitet wird (ggf. geplante Mengen).

  4. Arbeitsbereiche, in denen das Produkt verwendet wird (z.B. Produktionsbereich, Baustelle, Betriebshof).

(4) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind.

(5) So ist zum Beispiel zu prüfen, ob Produkte, die Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freisetzen können

(6) Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.

(7) Die Entscheidung, ob Ersatzprodukte ein geringeres Gesundheitsrisiko bergen, hängt in erster Linie von ihren gesundheitsgefährdenden (toxikologischen) Eigenschaften ab. Darüber hinaus ist das Emissionspotential zu berücksichtigen. Die Eigenschaften von Hilfs- und Zusatzstoffen, z. B. zur Brandhemmung, sind bei dieser Entscheidung einzubeziehen.

(8) Ob die grundsätzliche Forderung nach weniger gefährlichen Produkten in jedem Einzelfall zum Tragen kommt, hängt nicht nur von der toxikologischen Bewertung ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem auch

(9) Es ist abzuwägen, welche Schutzstrategie nach dem Stand der Technik verhältnismäßig und zumutbar ist. Die Technische Eignung umfaßt auch Brandschutzeigenschaften und öffentlich-rechtliche Anforderungen.

(10) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob für den jeweiligen Anwendungsfall Arbeitsverfahren und Produkte so ausgewählt wurden, daß die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich ist.

(11) Geeignete Arbeitsverfahren und Produkte sind z. B.:

beziehungsweise

Verfahren zur Beurteilung des Verstaubungsverhaltens von Mineralwolle- und Keramikfaserprodukten sind in Vorbereitung.

(12) Das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 4, 5 und 10 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde und der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzulegen.

(13) Ist ein Arbeitgeber aufgrund der Auftragsvorgabe zur Verwendung bestimmter Produkte verpflichtet, so hat er den Auftraggeber auf die Ermittlungspflichten gemäß Nummer 3.1 hinzuweisen.

3.2 Überwachungspflicht

(1) Kann das Auftreten von Faserstäuben in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausgeschlossen werden, ist zu ermitteln, ob Luftgrenzwerte nach TRGS 900 unterschritten sind.

(2) Messungen sind in der Regel nicht erforderlich, wenn

(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen nach Absatz 1 sind aufzuzeichnen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Bei Betriebsstillegungen sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.

3.3 Technische Schutzmaßnahmen

(1) Soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, dürfen Faserstäube nicht freigesetzt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß Arbeitsverfahren sowie Geräte und Maschinen entsprechend ausgewählt und beschaffen sind.

(2) Die verwendeten Werkzeuge und Maschinen müssen staubarme Bearbeitung gewährleisten. In Frage kommen z. B.:

(3) Faserspritzmassen dürfen nur mittels Naßförderverfahren verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Wärmeisolationen im Kraftwerksbereich. Unter Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierfür das Trockenförderverfahren zulässig.

(4) Die Anwendung von Faserspritzmassen zum Zwecke der Antikondensbeschichtung und der dekorativen baulichen Gestaltung ist nach dem Stand der Technik nicht erforderlich.

(5) Die Anwendung von Faserspritzmassen zum Zwecke der Schallabsorption bzw. Schallreflexionsminderung ist nach dem Stand der Technik nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Akustikmaßnahmen in Altbauten (z.B. Kuppeln), wenn die Verwendung von Faserspritzmassen aus technischen Gründen (z.B. Statik) notwendig ist.

(6) Weitere emissionsmindernde Maßnahmen beim Faserspritzen sind z.B.

(7) Kann das Freiwerden von Faserstäuben nicht verhindert werden, müssen sie an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfaßt und gefahrlos beseitigt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(8) Abgesaugte Luft darf in Arbeitsräume oder an Arbeitsplätzen nur dann zurückgeführt wird, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Dies ist z. B. gewährleistet, wenn

(9) Ist die Erfassung von Faserstäuben an der Austritts- oder Entstehungsstelle nicht möglich oder nicht ausreichend, sind Lüftungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen.

(10) Abgesaugte Luft muß so geführt werden bzw. Lüftungsmaßnahmen sind so gestaltet, daß Dritte nicht gefährdet werden. So darf z.B. die Luft nicht in andere Arbeitsbereiche geführt werden.

(11) Maschinen und Geräte einschließlich der technischen Schutzeinrichtungen müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden. Insbesondere müssen Einrichtungen zum Erfassen und Niederschlagen des Staubes gemäß den Herstellerangaben regelmäßig geprüft und instandgehalten werden, so daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt. Störungen sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

3.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Vergibt der Arbeitgeber Arbeiten an andere Unternehmen, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber seinen Beschäftigten und gegenüber seinen Auftragnehmern hat.

(2) Übernimmt der Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der Bauleitung oder dem durch den Auftraggeber bestimmten Koordinator abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(3) Abfall, Verschnitt und lose Verpackungen sollen sofort in Behältnissen gesammelt werden, wobei die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich zu halten ist.

(4) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, sofern es sich nicht um Arbeiten geringen Umfanges handelt. Er hat mindestens für Waschmöglichkeiten zu sorgen und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird empfohlen für Duschmöglichkeiten zu sorgen.

3.5 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Wird der Grenzwert nach TRGS 900 nicht unterschritten und sind technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nach den Nummern 3.3 und 3.4 nicht möglich oder nicht ausreichend, hat der Arbeitgeber

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und

  2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

3.5.1 Atemschutzgeräte

(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, wenn

(2) Sofern kein Sauerstoffmangel vorliegt und die Faserkonzentration das Zehnfache des Luftgrenzwertes nach TRGS 900 unterschreitet, sind als Atemschutzgeräte geeignet:

Bis zum Zwanzigfachen des Luftgrenzwertes sind geeignet:

(3) Bei Arbeiten, bei denen die Faserkonzentration größer als das Zehnfache, aber weniger als das Dreißigfache des Luftgrenzwertes nach TRGS 900 beträgt, sind als Atemschutzgeräte geeignet:

(4) Filtergeräte mit Gebläse TM2P und Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH3P sind auch bei noch höheren Faserkonzentrationen geeignet. Sie weisen im Vergleich zu Filtergeräten ohne Gebläse einen geringeren Einatemwiderstand auf.

(5) Bei Sauerstoffmangel sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.

3.5.2 Schutzanzüge

(1) Für Arbeiten bei denen gemäß Nummer 3.5.1 Abs. 1 Atemschutz erforderlich ist, sind auch geeignete Schutzanzüge zur Verfügung zu stellen. Das Tragen von Schutzanzügen verhindert eine Verunreinigung der Arbeitskleidung und damit eine Verschleppung von Faserstäuben in unbelastete Bereiche und schützt vor Hautreizungen (Juckreiz).

(2) Schutzanzüge sollen atmungsaktiv sein. Werden Mehrwegschutzanzüge verwendet, hat der Arbeitgeber deren regelmäßige Reinigung und Pflege sicherzustellen.

3.6 Betriebsanweisung und Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können, auftretenden Gefahren aufgeführt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Er hat die Betriebsanweisungen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

(2) Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten auf mögliche Gefährdungen beim Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können, aufmerksam zu machen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens 1 x jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

3.7 Lagerung, Transport und Reinigung

(1) Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume so zu errichten, daß Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und Fußböden und ebene Flächen leicht und möglichst ohne Staubaufwirbelung zu reinigen sind.

(2) Produkte sind so zu lagern oder zu transportieren, daß das Freisetzen von Faserstäuben weitgehend verhindert wird. Dies wird z. B. erreicht, wenn

(3) Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, daß die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich ist. Dies wird z. B. erreicht, wenn

Das Abblasen mit Druckluft ist verboten.

3.8 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können, nicht beschäftigen. Dies gilt nicht, wenn

  1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und

  2. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und

  3. der Luftgrenzwert unterschritten wird und

  4. die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sind.

4 Zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube

4.1 Zusätzliche Ermittlungspflichten und Schutzmaßnahmen

(1) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs- und Verwendungsverfahren muß, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden kann. Hieraus läßt sich keine Sanierungsverpflichtung für eingebaute Produkte ableiten.

(2) Für eine Reihe von Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, stehen bereits Ersatzprodukte zur Verfügung, die technisch geeignet sind und ein geringeres gesundheitliches Risiko bergen.

(3) Die Anwendung von Spritzverfahren ist grundsätzlich nach dem Stand der Technik nicht erforderlich. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren angewendet wird. Dieses muß durch geeignete technische Maßnahmen (z. B. geschlossene Anlagen) sicherstellen, daß der Forderung des § 36 Abs. 3 GefStoffV, Arbeitnehmer krebserzeugende Faserstäuben nicht auszusetzen, hinreichend Rechnung getragen wird. Der dauerhafte Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen ist bei diesen Verfahren nicht zulässig.

(4) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Faserstäuben unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unterschritten wird.

(5) Arbeitsbereiche, in denen mit Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen abzugrenzen und mit dem Verbotszeichen P 06 „Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen.

(6) Es ist sicherzustellen, daß die Zahl der exponierten Arbeitnehmer so gering wie möglich ist.

(7) Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Bei Arbeiten in Innenräumen sind Einrichtungsgegenstände, Teppichböden und Gitterroste ggf. durch Folien abzudecken.

(8) Bei Lagerung und Transport sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Freisetzung von krebserzeugenden Faserstäuben zu vermeiden. Dies kann z.B. durch eine allseitig geschlossene Folienverpackung gewährleistet werden.

(9) Abfall, Verschnitt und lose Verpackungen sind an der Verwendungsstelle in geeigneten Behältnissen (z.B. verschließbare Container oder reißfeste und staubdichte Säcke) zu sammeln. Die Behältnisse sind entweder mit einer Kennzeichnung zu versehen oder die Informationen müssen gemäß TRGS 201 an den Entsorger/Verwerter übermittelt werden.

(10) Die Kennzeichnung sollte Angaben über Art des Abfalles und den Hinweis „Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen“ enthalten.

(11) Wird mit Produkten umgegangen, aus denen krebserzeugende Faserstäube freigesetzt werden, so sind Räume, Anlagen und Geräte regelmäßig zu reinigen (siehe auch Nummer 3.3 Abs. 8 und Nummer 3.7 Abs. 3).

(12) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgangen wird, darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist. Die Luft muß so geführt oder gereinigt werden, daß krebserzeugende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.

(13) Hinsichtlich der Luftrückführung sind die Festlegungen der TRGS 560 zu beachten. Bei Messungen in der zurückgeführten Luft sind abweichend von der TRGS 560 nach VDI 3861 Blatt 2 durchzuführen (siehe auch BIA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen“).

4.2 Anzeige

(1) Der zuständigen Behörde und der zuständigen Berufsgenossenschaft sind unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des erstmaligen Umgangs anzuzeigen:

  1. das Herstellungsverfahren, in welchem krebserzeugende Faserstäube vorkommen, entstehen oder freigesetzt werden können sowie

  2. die Verwendung bzw. das Entfernen von Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können.

Dies gilt nicht für Arbeiten geringen Umfanges.

(2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Produktbezeichnung oder Stoffbezeichnung,

  2. Angabe, welche gefährlichen Eigenschaften der freigesetzte Faserstaub aufweist (krebserzeugend, andere gefährliche Eigenschaften),

  3. Menge des Produktes, die im Jahresdurchschnitt im Betrieb verarbeitet wird (ggf. geplante Mengen),

  4. Arbeitsbereiche, in denen das Produkt verwendet wird (z.B. Produktionsbereich, Baustelle, Betriebshof),

  5. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorgesehen, Art und Schutzstufe der zu verwendenden, persönlichen Schutzausrüstung,

  6. begründende Angaben, warum kein Ersatzstoff oder -verfahren möglich ist,

  7. Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff umgehen,

  8. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff, insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.

(3) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen bei wesentlichen Änderungen

  1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,

  2. der Schutzmaßnahmen,

  3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff umgehen.

(4) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach Absatz 1 bis 3 zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe

  1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder

  2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.

4.3 Beschäftigungsverbote und Beschränkungen sowie Verwendungsverbote für die Heimarbeit

(1) Wird die Technische Richtkonzentration (TRK) nicht eingehalten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei 4-Schicht-Betrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden.

(2) Produkte, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.

4.4 Vorsorgeuntersuchungen und zusätzliche Hygienemaßnahmen

(1) Werden Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben, so dürfen Arbeitnehmer mit Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, wenn hierbei die Auslöseschwelle überschritten wird, nur beschäftigt werden, wenn sie

1. arbeitsmedizinischen Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung

und

2. arbeitsmedizinischen Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung

durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

(4) Arbeitnehmer, die mit Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, umgehen, dürfen an ihren Arbeitsplätzen nicht rauchen oder schnupfen (Rauchverbot).

(5) Arbeitnehmern, die mit Produkten umgehen, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, sind Waschräume, sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind.

(6) Arbeits- und oder Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

5 Arbeitshygiene

(1) Durch gröbere Fasern bzw. Faserbruchstücke kann es zu mechanischen Einwirkungen auf die Augen, oberen Atemwege und Haut kommen. Zur Vermeidung solcher vorübergehender, reversibler Erscheinungen sind, wie auch beim Umgang mit nichtfaserigen Stäuben, allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene zu beachten. Diese gelten sowohl für Faserstäube im Sinne von Nummer 2.3 der TRGS 905 als auch für nicht eingestufte Faserstäube oder Fasern mit einem Durchmesser > 3 µm.

(2) Beim Umgang mit Produkten, die Fasern bzw. Faserstäube freisetzen können, ist die Verschmutzung der Arbeitsstätten so gering wie möglich zu halten. Dies kann z.B. erreicht werden durch

oder

(3) Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene sind:

6 Weitere Regelungen und Merkblätter

Unfallverhütungsvorschrift

„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (VBG 125)

ZH 1/124

„Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen“

ZH 1/140

„Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz“

ZH 1/487

„Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber-Industriestaubsauger-Kehrsaugmaschine) - Anforderungen an die Wirksamkeit“

ZH 1/606

„Verzeichnis geprüfter Atemschutzgeräte“

ZH 1/701

„Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)

insb. §§ 45 - 47.

TRGS 102

Technische Richtkonzentration (TRK) für gefährliche Stoffe

TRGS 201

Einstufung und Informationsübermittlung zu Abfällen beim Umgang

TRGS 555

Technische Regeln für Gefahrstoffe „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 Gefahrstoff-Verordnung“

TRGS 560

„Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahr- stoffen“

TRGS 900

Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte -

TRGS 905

Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

TRgA 415

Technische Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe „Tragezeitbegrenzung von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit“

DIN 31051

„Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“

E VDI 2262
Blatt 3

„Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen“

VDI 3469

„Emissionsminderung - Faserförmige Stäube"

VDI 3861
Blatt 2

„Messung anorganischer faserförmiger Partikel im strömenden Reingas, rasterelektronenmikroskopisches Verfahren“

BIA/BG-Empfehlung Bereich Hochbau

Innenausbau, Fassade, Estrich, Dach mit Mineralwolle-Dämmstoffen

BIA/BG-Empfehlung Bereich technische Isolierung

Isolierung im Schiffbau, Betriebs- und haustechnische Anlagen mit Mineralwolle-Dämmstoffen

BIA-Arbeitsmappe

„Messung von Gefahrstoffen: Messung von faserförmigen Stäuben in der Reinluft" (in Vorbereitung)

Teil 2

Organische Faserstäube

Inhalt

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Arbeitshygiene

1 Anwendungsbereich

Die TRGS 521 Teil 2 gilt für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn organische Faserstäube entstehen oder freigesetzt werden und eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung ("Hintergrundbelastung") hinausgehende Exposition vorliegt. Sie enthält allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene. Sind organische Faserstäube gemäß Anhang I GefStoffV einzustufen, gelten weitergehende Maßnahmen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der TRGS 521 Teil 2

  1. sind organische Faserstäube Stäube, die organische einatembare faserförmige Partikel enthalten,

  2. sind Produkte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,

  3. ist Umgang das Herstellen und Verwenden von Produkten, die organische Faserstäube freisetzen können,

  4. ist Verwenden das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern von Produkten, die organische Faserstäube freisetzen können.

3 Arbeitshygiene

3.1 Allgemeine Maßnahmen der Arbeitshygiene

Die Verschmutzung der Arbeitsstätten ist so gering wie möglich zu halten. Dazu ist eine Reinigung der Maschinen und Arbeitsstätten in angemessenen Zeitabständen erforderlich. Die Zeitabstände sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad festzulegen. So kann z. B. beim Umgang mit stark staubenden Dämmstoffen auf Baustellen eine tägliche Reinigung der Arbeitsstätte erforderlich werden. Eine Reinigung an Maschinen kann beim Partiewechsel notwendig sein. Zusätzliche Maßnahmen können, abgestuft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige Branche/den jeweiligen Produktionsprozeß z. B. sein:

3.2 Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene

(1) Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene sind:

(2) Mit starker Staubentwicklung ist z. B.

zu rechnen.

(3) Auch in anderen Fällen sind Halb-/Viertelmasken mit P1-Filter bzw. partikelfiltrierenden Halbmasken FFP1 auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen.

Anlagen 3

Anlage 1

Hinweise zur Ermittlung von Fasern und Faserstäuben am Arbeitsplatz

Anlage 2

Persönliche Schutzausrüstung

Anlage 3

Muster einer unternehmensbezogenen Anzeige
gemäß Teil 1 Nummer 4.2

Anlage 4

Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten im Hochbau und bei techn. Isolierungen


1)

Bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen und Maschinenteilen mit Beschlägen dürfen Handschuhe nicht getragen werden.

2)

Bei Kosten und Tragekomfort unterscheiden sich P1- bzw. FFP1-Filter und P2-bzw. FFP2-Filter nur unwesentlich. P2- bzw. FFP2-Filter weisen aber eine deutlich höhere Schutzwirkung auf.

3)

Weitere Anlagen werden bei Bedarf und nach Verabschiedung durch den AGS im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht. Z. Z. sind folgende Anlagen in Beratung: "Arbeiten mit Keramikfaserprodukten".